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Sie haben etwas von 3D-Marken gehört und wollen künftig die längeren Schutzfristen des Markengesetzes in Anspruch nehmen? Sollten Sie trotzdem das Geschmacksmustergesetz bemühen? Genießt Ihr Konzept auch schon Schutz, wie sollten sie sich vertraglich absichern? Was hat es eigentlich mit der urheberrechtlichen Sonderbehandlung für das Design auf sich und was bringt mir die vertragliche Vereinbarung, dass das Design urheberrechtlich geschützt ist? Wegen der unsicheren Rechtsposition ist bei Designleistungen eine vertragliche Absicherung besonders empfehlenswert. |