Noch vor einem Jahr galten viele KI-Regelungen als Zukunftsmusik. Jetzt sind die ersten Fristen abgelaufen, weitere Urteile sind gesprochen. Ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung der KI-VO ist im Gesetzgebungsprozess. Doch die Unsicherheiten werden nicht kleiner. Ein kurzer Überblick über das, was seit Mitte 2025 passiert ist, was Sie jetzt konkret wissen müssen und wie Sie an vertieftes Wissen kommen können.
Die KI-VO: In Kraft, aber noch nicht vollständig anwendbar
Der EU AI Act gilt seit dem 2. August 2024. Aber: Geltung ist nicht gleich Anwendbarkeit. Die Übergangsfristen sind gestaffelt. Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten – Unternehmen müssen also offenlegen, wenn Nutzer mit KI-Systemen interagieren. Wie das konkret funktioniert erkläre ich im KI-Update, siehe: www.rasommer.de/ki-update
Durch den digitalen Omnibus haben sich einige Fristen verschoben, insbesondere fĂĽr Hochrisiko-KI.
Am 11. Juni 2026 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zum KI-MIG mit leichten Änderungen beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Das KI-MIG regelt die Durchführung der europäischen KI-Verordnung, danach wird die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde. Dort wiederum werden bereits zahlreiche Informationen zum Thema KI im Service Desk präsentiert.
Produkthaftung: Die Uhr tickt – Frist bis Dezember 2026
Eine der wichtigsten Entwicklungen, die in der KI-Debatte oft übersehen wird: Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie muss bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt sein. Sie erfasst ausdrücklich auch Software – und damit KI-Systeme.
Was das bedeutet: Hersteller, Importeure und Lieferanten von KI-Systemen können künftig nach Produkthaftungsrecht in Anspruch genommen werden. Besonders bemerkenswert ist die Regelung zur Darlegungslast: Kläger müssen die internen Mechanismen eines KI-Systems nicht im Detail darlegen, um Schadensersatz zu beanspruchen. Das senkt die Hürde für Klagen erheblich.
Ausdrücklich nicht haftungsbefreiend sind Software-Updates, fehlende Sicherheitsupdates und wesentliche Änderungen am Produkt. Vorsicht: KI-Modellierungen können leicht als wesentliche Änderungen eingestuft werden. Wer KI entwickelt oder vertreibt, sollte seine Produkthaftungsrisiken jetzt analysieren.
Urteile: Eine Auswahl, was die Gerichte 2025/2026 entschieden haben
Inzwischen gibt es mehrere Urteile zum Thema KI, ich habe einige herausgegriffen:
KI und Urheberrecht (siehe Foto)
Wer fremde Inhalte mit KI verarbeitet kann haften: Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz. Das OLG DĂĽsseldorf hat dazu entscheiden, ob des „neue“ KI-Bild, also der Output eine Urheberrechtsverletzung darstellt (Az. I-20 W 2/26). Der Sachverhalt: Eine Tierfotografin hatte ein Unterwasserfoto ihres Hundes aufgenommen. Eine dritte Person lud das Bild in eine KI-Software und veröffentlichte die daraus generierte Version auf ihrer Website. Die Fotografin beantragte eine einstweilige VerfĂĽgung. Und verliert. Warum? Der Schutzbereich eines Lichtbildwerks beschränke sich – so die Richtern – nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG auf konkrete gestalterische Entscheidungen: Bildausschnitt, Perspektive, Beleuchtung sowie die durch Blende und Belichtungszeit erzeugte Schärfe oder Unschärfe. Thema und Motiv sind nicht schutzfähig. Das Gericht stellt fest, dass das KI-Bild gerade diese geschĂĽtzten Elemente nicht ĂĽbernimmt:

„Diese Elemente finden sich in der angegriffenen Abbildung mit ihrem comichaften Charakter gerade nicht. Man sieht den ganzen Hundekörper, der zudem scheinbar nicht nur mit dem Maul, sondern auch mit den weit nach vorne reichenden Vorderpfoten nach dem Spielzeug zu fassen scheint. Dem Bild fehlt die durch Belichtung und Blendenwahl erzeugte dynamische Anmutung des Lichtbildwerks der Antragstellerin. Es fehlt damit an der Ăśbernahme gerade der auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhenden Elemente; ĂĽbernommen wurden nur gemeinfreie Elemente, was zulässig ist.“
Ein zweiter wichtiger Punkt: Das KI-Bild sei keine freie Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG, weil das KI-Erzeugnis selbst kein Werk darstellt. Denn: Wer der KI lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen gibt, überträgt die gestalterische Entscheidung auf die Software. Das reicht für den erforderlichen Werkcharakter nicht aus. Die bloße Auswahl eines Ergebnisses aus mehreren Vorschlägen genügt nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht.
Was das Urteil offen lässt und was nicht nur mich beschäftigt: Das Hochladen des Originalfotos in die KI-Software dürfte seinerseits eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Diese Frage wurde im Verfahren nicht geklärt, bleibt aber für die Praxis hochrelevant.
AG Köln: KI im Anwaltsschriftsatz – ein Warnsignal
Ein Familienrichter am Amtsgericht Köln hat einem Anwalt per Beschluss untersagt, künftig KI für seine Schriftsätze zu verwenden (Beschl. v. 02.07.2025, Az. 312 F 130/25). Hintergrund: Der Anwalt hatte nicht existierende Rechtsprechung zitiert und frei erfundene Fundstellen angegeben – klassische KI-Halluzinationen.
Ob das Familiengericht der richtige Ort fĂĽr solche RĂĽgen ist, kann man diskutieren. Dass darin ein VerstoĂź gegen anwaltliche Berufspflichten liegt, ist hingegen kaum zu bezweifeln.
Zudem gibt es bereits mehr als 10 weitere dokumentierte KI-Halluzinationen vor Gericht.
Halluzinationen und Falschaussagen
Das Landgericht Hamburg hat im Eilverfahren entschieden, dass xAI (das Unternehmen hinter der Plattform X) eine unwahre Behauptung des KI-Bots Grok zu unterlassen habe (Beschl. v. 23.09.2025, Az. 324 O 461/25). Grok hatte in einem X-Thread behauptet, der Verein Campact e.V. erhalte erhebliche finanzielle Mittel aus dem Bundeshaushalt – was schlicht falsch war. Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Auch das OLG Hamm hat bestätigt: Wer falsche KI-Inhalte verbreitet haftet (Az: 4 UKl 3/25). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Rechtlich ging es um Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten konnten auf der Webseite der Beklagten mit einem Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Die Unterlassungsklage war erfolgreich, die Falschangaben sind irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts.
Die Botschaft: KI-generierte Falschaussagen fĂĽhren zur Haftung.
LG MĂĽnchen I: GEMA gegen OpenAI – Urheberrecht schlägt „Fair Use“
Das Landgericht MĂĽnchen I hat am 11. November 2025 zugunsten der GEMA entschieden (Az. 42 O 14139/24). ChatGPT hatte auf Prompts hin vollständige Songtexte bekannter KĂĽnstler wiedergegeben. Das Gericht stellte eine Urheberrechtsverletzung fest. Die von OpenAI vorgebrachte „Fair Use“-Verteidigung greift nach deutschem Recht nicht – im deutschen Urheberrecht gibt es keine offene Fair-Use-Doktrin, sondern nur einen geschlossenen Katalog von Schranken.
Praktische Konsequenz: Wer KI-Tools einsetzt, die urheberrechtlich geschützte Inhalte reproduzieren können, muss die Haftungsfrage klar vertraglichen geregelt haben.
LG Berlin II: Google AI Overview verletzt keine Markenrechte
Das LG Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 (Az. 52 O 62/26 eV) entschieden, dass die Inhalte einer Google AI Overview keine markenmäßige Nutzung darstellen. Ein ParfĂĽmkonzern hatte Google verklagt, weil bei Suchanfragen nach „Duftzwillingen“ in der KI-Ăśbersicht Anbieter von ParfĂĽmimitaten genannt und verlinkt wurden. Das Gericht wies die Klage ab: Google steuere den Inhalt der KI-Texte nicht aktiv, sondern stelle nur die technische Infrastruktur bereit.
Auch wettbewerbsrechtliche AnsprĂĽche scheiterten – kein Wettbewerbsverhältnis zwischen ParfĂĽmhersteller und Suchmaschinenbetreiber. Das Urteil schärft die Grenze zwischen KI als „Werkzeug“ und KI als „Akteur“. Diese Grenze wird in der KI-Ă„ra zur zentralen Haftungsfrage.
Presserat: KI muss gekennzeichnet werden
Der Deutsche Presserat hat in mehreren Entscheidungen klargestellt: Der Einsatz von KI in journalistischen Inhalten muss transparent gemacht werden. KI-generierte Fotos ohne ausreichende Kennzeichnung, erfundene Interviews und Texte mit fiktivem Verfasser und Porträtbild – all das stellt eine Lesertäuschung dar und verstößt gegen den Pressekodex.
GEMA-Lizenzmodell fĂĽr KI-Training
Die GEMA hat ein Zwei-Säulen-Modell für die Lizenzierung von Musik für KI-Trainingszwecke vorgelegt. Verwertungsgesellschaften könnten hier eine wichtige Brückenfunktion übernehmen, um die Spannung zwischen Urheberrecht und KI-Training aufzulösen. Neben der Klage OpenAI ist auch eine Klage hinsichtlich der für Kompositionen gegen Suno anhängig. Gestritten wird dort u.a. um Zuständigkeiten.
KI-Tarifvertrag in der Film- und Fernsehbranche
Der TV FFS (Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende) wurde um eine KI-Zusatzvereinbarung ergänzt – der erste KI-Tarifvertrag Deutschlands. Er regelt Einwilligung und Vergütung für digitale Nachbildungen von Schauspielerinnen und Schauspielern und schafft Rechtssicherheit für Produktionen. Die Neuverhandlung ist vereinbart.
Was das alles zusammenbedeutet
Die Entwicklung im KI-Recht ist schnell – aber nicht unstrukturiert. Einige klare Linien zeichnen sich ab:
1. Verantwortung bleibt beim Menschen. Ob AG Köln, LG Hamburg oder LG München: Wer KI einsetzt, bleibt verantwortlich. Automatisierung befreit nicht von Haftung.
2. Transparenz ist Pflicht AI Act, Presserat, Tarifvertrag – überall gilt: KI-Einsatz muss erkennbar sein.
3. Die technische Infrastruktur muss durchdacht sein. KI-Informationen können Haftung begründen.
4. Die AGB der KI-Anbieter sind Vertragsrecht, das man kennen sollte.
5. Rechte Dritter – vor allem Urheberrecht und Datenschutz bleiben wichtige Bausteine, ein Umgang damit muss geklärt sein.
Fazit: Jetzt handeln – nicht abwarten
Nur wenig ist im KI-Recht bislang endgültig geklärt. Aber die Richtung ist erkennbar: Wer KI nutzt oder anbietet, trägt Verantwortung. Wer das ignoriert, riskiert Haftung – nach nationalem Recht, nach dem AI Act, nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie, nach den Nutzungsbedingungen der Anbieter, nach sonstigen Regeln.
Haben Sie Fragen zu Ihren KI-Verträgen, zu Compliance-Pflichten nach dem AI Act, zum Urheberrecht oder zu konkreten Haftungsrisiken? Sprechen Sie mich an.
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