Künstliche Intelligenz und Recht: Erste Urteile zum Thema – Ein Überblick

Im Zuge der rasanten Entwicklung künstlicher Intelligenz (KI) sehen wir uns mit einer Vielzahl von Rechtsfragen konfrontiert, die u.a. das Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Vertragsrecht und Datenschutzrecht betreffen.

Im Zuge der rasanten Entwicklung künstlicher Intelligenz (KI) sehen wir uns mit einer Vielzahl von Rechtsfragen konfrontiert, die u.a. das Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Vertragsrecht und Datenschutzrecht betreffen. Unternehmen, die KI-Technologien entwickeln, einsetzen oder sonst verwenden, stehen in der Verantwortung, sicherzustellen, dass sie die geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten. Goldgräberstimmung trifft derzeit auf rechtliche Verunsicherung. Zudem wird der Trend ausgenutzt – nicht überall wo KI drauf steht ist auch echte KI drin. Derzeit gibt es weder Hinweispflichten, noch einen verbindlichen Rechtsrahmen. Erste Klagen, Urteile, Handlungsempfehlungen und vertragliche Regelungen liegen allerdings auf dem Tisch.

Der Klärungsbedarf, der Regelungs-, Handlungs- und Gestaltungsbedarf ist hoch – sei es im Vertragsrecht, aber auch in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Urheberrecht. Urheber sollten Ihr geistiges Eigentum mit allen Mitteln schützen! Verbände sollten überlegen, wie sie ihr Klientel von unliebsamen Auswirkungen der KI schützen können.

Wir suchen derzeit Kläger, die bereit sind, im Rahmen des deutschen Rechtssystems gegen Unternehmen vorzugehen, die möglicherweise gegen einschlägige Gesetze verstoßen. Denn: Der Gesetzgeber wird nicht schnell genug sein, um verbindliche Regelungen zu schaffen. Hierbei können verschiedene rechtliche Aspekte eine Rolle spielen:

1. Urheberrecht

Falls Sie der Meinung sind, dass Ihre geistigen Eigentumsrechte durch den Einsatz von KI verletzt wurden, sei es durch unerlaubte Nutzung von Software oder Algorithmen, dem Training der KI, dem prompten mit Bildern, Texten, Filmen, Schlagwortsammlungen oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken bis hin zu Datenbanken, könnten Sie als Kläger agieren. In der Fachliteratur wird derzeit das Text- und Datamining nach § 44b UrhG diskutiert als mögliche Ausnahme. Handlungsempfehlung: Aus unserer Sicht sollten allerdings sofort Sperrerklärungen abgegeben und Auskünfte gefordert werden. Fälle, wo das Ergebnis der I nur unter Nutzung der jeweiligen Inhalte trainiert worden sein kann sollten unverzüglich gerichtlich durchgesetzt werden.

2. Persönlichkeitsrecht

Wenn KI-Systeme in einer Weise eingesetzt werden, die Ihre persönlichen Daten ohne angemessene Zustimmung verarbeiten oder Ihre Privatsphäre beeinträchtigen, könnte dies eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts darstellen. Anerkannt ist beispielsweise das „Recht an der eigenen Stimme“, eine KI, die Ergebnisse „im Stil“ von XYZ liefert oder liefern soll gehört auf den Prüfstand!

3. Vertragsrecht

Falls Verträge in Bezug auf KI-Technologien verletzt wurden, sei es durch Nichterfüllung von Verpflichtungen oder Verletzung vertraglicher Vereinbarungen, könnten Sie als Kläger Schadensersatzansprüche geltend machen. sind Ansprüche vorstellbar. Bestehende Verträge, wo die neuen Möglichkeiten im Vertragsverhältnis genutzt werden, sollten dringend geprüft und mittels einer Zusatzvereinbarung ergänzt werden. Zu fragen ist u.a.: Gibt es höchstpersönliche Pflichten im Vertrag? Gibt es einen Pflichtenkatalog, sind die Kosten geklärt, sind die Risiken angemessen verteilt, ist die Haftung geregelt?

Wenn KI bei der Vertragserfüllung genutzt werden? Hier braucht es eigene Regelungen, einen Pflichtenkatalog, Klärung der Kosten, Risiken und Haftung. Auch in Lizenzverträgen dürfte ein eigener Passus zu KI künftig eine wichtige Rolle spielen.

4. Datenschutzrecht

Im Falle von Datenschutzverletzungen durch den Einsatz von KI-Systemen, insbesondere wenn die zahlreichen Pflichten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder des BDSG nicht eingehalten werden, könnten Klagen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht, u.a. in Betracht gezogen werden. Zunächst ist hier die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen sinnvoll.

Urteile hierzu? Fehlanzeige.

5. Arbeitsrecht – Beschluss des Arbeitsgerichts zur Mitbestimmung bei KI

Nach einem Beschluss des ArbG Hamburgs vom 16. Januar hervor, Az. 24 BVGa 1/24 soll der Betriebsrat in dem dortigen Einzelfall nicht über den Einsatz von KI im Konzern mitbestimmen dürfen. Der Konzern hatte Richtlinien zum Umgang mit KI erlassen. Der Betriebsrat wollte mitbestimmen. Er hatte u.a. verlangt, dass eine KI-Rahmenvereinbarung geschlossen werde.

Das Arbeitsgericht meinte, die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Werkzeuge würden nicht in diesem Fall nicht „unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten“ fallen. Es weist darauf hin, das Browser die Nutzung regelmäßig aufzeichnen. Hierzu gebe es aber bereits eine Konzernbetriebsvereinbarung. Die Folge: Der Betriebsrat habe sein Mitbestimmungsrecht bereits ausgeübt.

Das Urteil ist schon aufgrund seines differenzierten Sachverhalts kaum auf andere Dritte übertragbar, ist jedoch als Fingerzeig für künftige Maßnahmen zu verstehen. Es darf nicht fehlinterpretiert werden.

6. Entscheidung zu Kanzler-Deep-Fakes mittels KI des LG Berlin

Deep-Fakes unter Einsatz von KI-Technologien sind bereits an der Tagesordnung. Selbst des Bundeskriminalamt warnt. Eine erste Entscheidung des LG Berlin soll bereist vorliegen. Es geht um eine täuschend echte, aber mittels KI generierte Aussage des Bundeskanzlers zu einem AfD-Verbot, die das Zentrum für politische Schönheit im November 2023 verbreitet hatte. Rechtsmittel sind angekündigt.

https://netzpolitik.org/2024/kunst-aktion-fuer-afd-verbot-landgericht-berlin-verbietet-kanzler-deep-fake/

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie von einer KI-Rechtsverletzung oder von Deep Fakes betroffen sind und Interesse daran haben, als Kläger aufzutreten, möchten wir Sie ermutigen, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Gemeinsam können wir prüfen, ob rechtliche Schritte eingeleitet werden sollten, um Ihr Recht durchzusetzen. Gern können Sie uns kontaktieren, um weitere Informationen zu erhalten oder um Ihr Anliegen zu besprechen.

Fazit: Es besteht Handlungsbedarf! Wo sind die Kläger, die Urheberrechte schützen wollen?Verträge gehören auf den Prüfstand! Bis der Gesetzgeber reagiert kann und sollte der Umgang mit KI so gut es geht rechtlich abgesichert sollte, u.a. durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Ethik-Richtlinien usw.

Transparenzhinweis: Dieser Text wurde mit folgendem Prompt von ChatGPT verfasst und danach von RA Tobias Sommer LL.M. überarbeitet (Überarbeitungen sind erkennbar kursiv gesetzt, fehlerhafte KI Aussagen wurden gelöscht oder durchgestrichen): „Schreibe mir einen Text, mit dem Kläger gesucht werden, um auf der Grundlage des deutschen Rechts, sei es Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Vertragsrecht, Datenschutzrecht oder mit KI-generierter Deep Fakes erfolgreich gegen Firmen vorzugehen, die KI entwickeln, einsetzen oder sonst verwenden und dabei Rechte verletzen.“

RA Tobias Sommer

Ich bin seit 2003 als Anwalt im Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt im Bereich des Immaterialgüterrechts tätig. Ich habe an Fachkommentaren mitgearbeitet, zahlreiche Fachtexte veröffentlicht und habe praktische Erfahrungen als Journalist in den Bereichen Print und Fernsehen, u.a . war ich 10 Chefredakteur des Anwaltsmagazins AdVoice. Neben meiner anwaltlichen Tätigkeit bin ich Dozent und Journalist sowie ehrenamtlich für die IHK Berlin als Vorsitzender der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten tätig. Im Jahr 2021 habe ich das Notarexamen abgelegt und bin seitdem auch anwaltlicher Ansprechpartner für alle notariellen Themen.