Inhaltsverzeichnis
Filmrecht im Überblick
Kein Film ohne Musik. Keine Ausstrahlung ohne Erlaubnis. Das A&O im Filmbusiness sind Lizenzen. Mit Filmlizenzen kann eine Menge Geld verdient werden. Lizenzen müssen aber auch vorliegen, um andere Werke – so der urheberrechtliche Fachbegriff für Filme, Bücher, Musik usw. – überhaupt nutzen und verwerten zu können.
Grundfragen
Ein paar Grundbegriffe in Sachen Lizenzen sollten da nicht schaden. Was, wie lange, wo, von wem, für wieviel? Um diese Fragen dreht sich bei Lizenzverhandlungen fast alles. Sie sollten bei der Vergabe von Lizenzen mindestens geregelt sein. Doch auch wenn nichts geregelt ist, gibt es eine Regel. Die sogenannte Zweckübertragungslehre besagt: wer nichts vereinbart, überträgt nur die nach dem Vertragszweck notwendigen Rechte. Verhandele ich mit einem DVD-Vertrieb, darf er den Film nicht auch noch im Internet anbieten.
Arten von Lizenzen im Urheberrecht
Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte
Der Begriff der Lizenz ist völlig diffus, da er umgangsprachlich für fast alle Arten der Einräumung von Nutzungsrechten gebraucht wird und damit mehr Verwirrung stiftet als Klarheit bringt. Am häufigsten sind mit einer Lizenz wohl so genannte einfache Nutzungsrechte gemeint. Urheberrechtler unterscheiden aber, wohl wissend wie die Probleme zu umschiffen sind, zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Das lässt sich auch auf die Formel „Alles oder eins“ und noch eins und noch eins usw. reduzieren.
Einer einmaligen Fernsehausstrahlung in einem Land steht der „Buy Out“ eines Films für alle Sender einer Familie inklusive Archivierung, DVD-Vertrieb, Internetnutzung, streaming usw. gegenüber. Solange der Preis stimmt, ist das auch in Ordnung. Zumindest bei „Bestsellern“ will das Urheberrecht aber einen totalen Ausverkauf durch einen Anspruch auf Nachvergütung verhindern.
Besonderheiten des Filmrechts
Wer über Lizenzen spricht, kommt an den Verwertungsgesellschaften nicht vorbei. Die bekannteste ist die GEMA, die Gesellschaft für Mechanische Aufführungsrechte. Sie kümmert sich um „Musiklizenzen“. Für den Filmbereich gilt die Besonderheit, dass dem Urheber ein Wahlrecht zugestanden wird, ob er seine Nutzungsrechte selbst wahrnehmen möchte oder nicht. Denn in der Verwertungskette für Musik spielt ob der möglichen hohen Erlöse die Filmauswertung eine besondere Rolle. Für die Verwertung von Filmen gibt es gleich mehrere Verwertungsgesellschaften.

Optionsverträge
5.000 Euro für 5 Jahre für den Bestseller mit einer verkauften Auflage von 500.000 Stück – beliebt sind auch Optionsverträge für ein exklusives Zugriffsrecht. Sie sind einem Lizenzvertrag vorgeschaltet, wird die Option gezogen folgt ein Lizenzvertrag auf dem Fuß. Doch Vorsicht, wer in dem Optionsvertrag nicht die wesentlichen Eckpunkte regelt, riskiert Streit.
Rechte des Filmherstellers
Zu den Besonderheiten des Filmrechts gehört, dass der Produzent, juristisch korrekt als Filmhersteller bezeichnet, allein aufgrund seiner Position Rechte magisch anzieht. Abweichend vom sonstigen Urheberrecht ist das in den §§ 88 bis 94 UrhG eigens so vorgesehen.
Unterlizenzen und Lizenzketten
Ein wichtiges Thema sind auch Unterlizenzen und Lizenzketten. So gibt es Verbote zur Vergabe von Unterlizenzen. Typisch sind so genannte Zustimmungsvorbehalte bei denen die Weiterübertragung eines Nutzungsrechts von der Zustimmung des Lizenzgebers abhängig ist.
Zwangslizenzen
Und dann gibt es da noch Begriffe wie Zwangslizenz, gesetzliche Lizenz und angemessene Vergütung. Erstere spielt z.B. bei der Herstellung von Tonträgern eine Rolle und besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei angemessenen Bedingungen ein erschienenes Werk von allen genutzt werden kann. Die Besonderheit im Filmrecht: Die einschlägige Bestimmung enthält eine ausdrückliche Regelung, wonach dieser Zwang nicht für die Filmherstellung gilt.
Angemessene Vergütung
Gern übersehen bei Pauschalvergütung: Vorgabe für die Vertragsgestaltung
Das Thema angemessene Vergütung wiederum hat Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung. In § 32 ist u.a. geregelt: „Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.“ Das wird gern übersehen, ist aber eine klare Vorgabe für die Vertragsgestaltung.
BGH „Das Boot“ und Nachvergütung
Zu dem Thema hat der BGH (Urteil vom 1. April 2021, Az.: I ZR 9/18) hat in dem Fall „Das Boot“ zugunsten des Kameramanns u.a. entschieden: „Der Kläger kann von den Beklagten nach § 32a Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen, wenn die Vergütung, die er mit der Beklagten zu 1 vereinbart hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die die Beklagten mit der Verwertung des Films erzielt haben.
Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt, also der Vergütung, die mit Rücksicht auf die Höhe der erzielten Vorteile üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“
Praxis: Lizenzstrategie für Filmleute
Weltweite Buy-Outs vs. gezielte Einzellizenzen
Das Fazit: Filmleute müssen Lizenzen in verschiedene Richtungen denken. Von anderen wollen sie weltweite, zeitlich unbeschränkte Lizenzen für alle erdenklichen Medien, um ihren Film ohne Beschränkungen verwerten zu können. Wollen sie ihren eigenen Film jedoch maximal auswerten, sollten sie im Idealfall in jedem Land, zeitlich beschränkt und für jedes Medium einfache Nutzungsrechte vergeben.




